Rechtsordnungen
für den Friedhof der Evang.-Luth. Kirchengemeinde Segnitz
vom Kirchenvorstand beschlossen und nach kirchenaufsichtlicher
Genehmigung in Kraft getreten am 26. April 2021
Friedhofsordnung
Grabmal- und Bepflanzungsordnung
Friedhofsgebührenordnung
Friedhofsordnung
der Evang.-Luth. Kirchengemeinde Segnitz
I. Allgemeine Bestimmungen
§1 Bezeichnung und Zweck des Friedhofes
( 1 ) Der Friedhof in Segnitz steht im Eigentum und der Verwaltung der Kirchengemeinde Segnitz.
( 2 ) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung und dient der Bestattung aller Personen, die im Bereich
der Kirchengemeinde verstorben sind oder vor ihrem Tode auf ihm ein Grabnutzungsrecht erworben
hatten. Im Übrigen können Auswärtige Grab- und Bestattungsrechte auf dem Friedhof nur mit
Genehmigung des Kirchenvorstandes erwerben.
§2 Verwaltung des Friedhofes
( 1 ) Die Verwaltung und Aufsicht über den Friedhof führt der Kirchenvorstand. Er kann die laufenden
Verwaltungsgeschäfte einem Friedhofsausschuss übertragen.
( 2 ) Bei Ausübung der Aufsicht kann sich der Kirchenvorstand des/r FriedhofspflegerIn bedienen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 3 Öffnungszeiten
( 1 ) Das Betreten des Friedhofs ist in der Zeit vom 01.04. bis 30.09. von 6.00 bis 21.00 Uhr;
in der Zeit vom 01.10. bis 31.03. von 8.00 bis 18.00 Uhr gestattet.
( 2 ) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofs oder einzelner
Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 4 Verhalten im Friedhof
( 1 ) Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung von Erwachsenen betreten.
( 2 ) Nicht gestattet ist insbesondere:
a) fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen außerhalb der Wege zu betreten, zu beschädigen oder
zu verunreinigen;
b) Abraum und Kehricht außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze abzulegen oder Erdaushub dauerhaft
zu deponieren
c) Gegenstände von den Gräbern und Anlagen wegzunehmen;
d) während einer Trauerfeier oder Bestattung störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten;
e) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen, insbesondere mit Fahrrädern, soweit nicht eine besondere
Genehmigung erteilt ist. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle, sowie
die von der Kirchengemeinde zugelassenen Fahrzeuge;
f) das Rauchen auf dem Friedhof;
g) das Feilbieten von Waren aller Art sowie das Anbieten gewerblicher Dienste;
h) Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde).
§ 5 Veranstaltungen von Trauerfeiern
( 1 ) Bei evang.-luth. kirchlichen Begräbnisfeiern sind Ansprachen im Gottesdienst, die nicht Bestandteil
der kirchlichen Handlung sind, erst nach Beendigung der kirchlichen Feier zulässig.
( 2 ) Die Beisetzung Andersgläubiger ist unter den für sie üblichen Formen gestattet.
( 3 ) Trauerfeiern, die ohne Mitwirkung eines Pfarrers auf dem Friedhof abgehalten werden, müssen der
Würde des Ortes entsprechen und dürfen das christliche Empfinden nicht verletzen. Sie dürfen vor allem
keine Ausführungen enthalten, die als Angriff auf die Kirche, ihre Lehre, ihre Gebräuche oder ihre Diener
empfunden werden können.
( 4 ) Der Kirchenvorstand ist berechtigt, die Veranstaltung von Trauerfeiern, soweit sie neben dem Ritus
der Religionsgemeinschaft vorgesehen sind, ganz oder teilweise (Ansprachen, Lieder, usw.) von seiner
Genehmigung abhängig zu machen. Bei Mitwirkung von nichtkirchlichen Musikvereinigungen ist immer
rechtzeitig um Genehmigung nachzusuchen.
§ 6 Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof
( 1 ) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem
Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der
Tätigkeit festlegt.
( 2 ) Die Zulassung wird solchen Gewerbetreibenden erteilt, die persönlich geeignet sind und eine
ordnungsgemäße Berufsausbildung (z.B. durch Vorlage der Handwerkskarte oder des Berufsausweises
für Landschafts- und Friedhofsgärtner) nachweisen können.
( 3 ) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung und die dazu
ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre
Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
( 4 ) Die Ausführung gewerblicher Arbeiten ist jeweils vorher der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Die
Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten ist auf Verlangen durch schriftliches Einverständnis des
Grabinhabers nachzuweisen.
( 5 ) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur während der von der Friedhofsverwaltung
festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. An Sonn- und Feiertagen sind gewerbliche Arbeiten auf dem
Friedhof untersagt.
( 6 ) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur
vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beerdigungen oder
bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu
bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche
Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
( 7 ) Gewerbetreibenden, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze
3-6 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht mehr gegeben sind, kann die
Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
§ 7 Durchführung der Anordnungen
( 1 ) Den Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leisten.
( 2 ) Zuwiderhandelnde können vom Friedhof verwiesen werden und setzen sich strafrechtlicher
Verfolgung aus.
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 Anmeldung der Beerdigung
Jede Beerdigung ist sofort, spätestens aber am 2. Tage nach dem Todesfall beim zuständigen Pfarramt
unter Vorlegung des standesamtlichen Beerdigungsscheines, der Einäscherungsurkunde oder der
Genehmigung der zuständigen Ordnungsbehörde (bei auswärtig Verstorbenen Leichenpass des
zuständigen auswärtigen Gesundheitsamtes) anzumelden. Danach wird Tag und Stunde der Beerdigung
festgesetzt.
§ 9 Verleihung des Nutzungsrechtes
( 1 ) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. Mit der Überlassung einer Grabstätte
und der Zahlung der festgesetzten Gebühren wird dem Berechtigten das Recht verliehen, die Grabstätte
nach Maßgabe der jeweiligen Friedhofsordnung zu nutzen.
( 2 ) Über die Verleihung des Nutzungsrechtes wird dem Berechtigten eine Urkunde ausgestellt und mit
der Friedhofsordnung übergeben.
( 3 ) Soll die Beerdigung in einer vorhandenen Grabstätte stattfinden, so ist auf Verlangen der Nachweis
der Nutzungsberechtigung zu erbringen.
§ 10 Beschaffenheit von Särgen und Urnen
( 1 ) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit
ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen, Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder
sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.
( 2 ) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65m breit sein. Sind in
Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der
Anmeldung der Bestattung einzuholen.
( 3 ) Es dürfen ausschließlich Urnen und Aschekapseln aus biologisch abbaubarem Material verwendet
werden.
§ 11 Ausheben und Schließen eines Grabes
( 1 ) Ein Grab darf nur vom Totengräber oder von solchen Hilfskräften ausgehoben und geschlossen
werden, die damit von zuständiger Stelle beauftragt sind.
( 2 ) Die bei dem Ausheben eines Grabes aufgefundenen Reste einer früheren Bestattung werden auf
dem Boden der Grabstätte eingegraben.
( 3 ) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der
Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden
müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der
Friedhofsverwaltung zu erstatten.
( 4 ) Einfassungssteine, die wegen einer Erdbestattung entfernt werden, dürfen von den
Grabnutzungsberechtigten bzw. der ausführenden Firma links von der Hecke neben dem Bahrhäuschen
für eine Zeit von maximal 1 Jahr gelagert werden; sollte wegen der Bodenbeschaffenheit dieser Zeitraum
nicht ausreichen, so ist bei der Friedhofverwaltung eine Verlängerung zu beantragen.
Die Friedhofverwaltung ist in Kenntnis zu setzen, wenn Steine abgelagert und wenn sie wieder entfernt
werden. Die Umfassungssteine müssen eindeutig mit Namen und Datum der Grabnutzungsberechtigten
gekennzeichnet werden. Das Ablegen der Steine erfolgt auf eigene Gefahr, d.h. die Friedhofverwaltung
übernimmt keinerlei Haftung für ein Abhandenkommen oder Schäden an den Steinen während der
Lagerzeit.
§ 12 Ruhezeit
Die allgemeine Ruhezeit beträgt für eine Erdbestattung 20 Jahre, für Aschen 10 Jahre.
§ 13 Belegung
( 1 ) Jedes Grab darf innerhalb der Ruhezeit nur mit einer Leiche belegt werden. Eine grundsätzliche
Ausnahme bildet die ordnungsgemäße Beisetzung in sog. Doppeltiefgräbern (vgl. § 17 Abs. 2).
( 2 ) Sonstige Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Kirchenvorstandes und der zuständigen
Ordnungsbehörde.
( 3 ) In Urnen- und Wahlgräbern können je Grabbreite bis zu 2 Urnen beigesetzt werden.
( 4 ) Werden Aschenurnen in einem belegten Wahlgrab beigesetzt, so gilt § 19 entsprechend.
§ 14 Umbettungen
( 1 ) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
( 2 ) Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers
sowie der zuständigen Ordnungsbehörde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen
Grundes erteilt werden. Umbettung aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte ist nicht
zulässig.
( 3 ) Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt sind die Angehörigen. Die
Einverständniserklärung der oder des nächsten Angehörigen der oder des Verstorbenen und/oder der
nutzungsberechtigten Person ist beizufügen.
( 4 ) Umbettungen werden vom Friedhofspersonal oder dessen Beauftragten durchgeführt. Der
Zeitpunkt der Umbettung wird von der Friedhofsverwaltung festgesetzt. Umbettungen von
Erdbestattungen finden in der Regel nur in den Monaten Dezember bis Mitte März statt. Im ersten Jahr
der Ruhezeit werden Umbettungen nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses
ausgeführt.
( 5 ) Die antragstellende Person hat für Schäden aufzukommen, die an der eigenen Grabstätte sowie an
der Nachbargrabstätte und den Anlagen durch eine Umbettung entstehen.
( 6 ) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
( 7 ) Leichen und Urnen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behörd-
lichen oder richterlichen Anordnung.
( 8 ) Die Umbettung biologisch abbaubarer Urnen ist nicht zulässig.
§ 15 Registerführung
( 1 ) Über alle Gräber und Beerdigungen werden ein Grabregister und ein chronologisches
Beerdigungsregister geführt.
( 2 ) Die zeichnerischen Unterlagen (Gesamtplan, Belegungsplan, usw.) sind auf dem Laufenden zu
halten.
IV. Grabstätten
§ 16 Größe der Gräber
( 1 ) Bei Anlage der Gräber für Erdbestattungen werden folgende Mindestmaße (einschließlich
Grabeinfassung) eingehalten:
a) Einfachgräber: Länge 2,00 m, Breite 1,00 m
b) Doppelgräber: Länge 2,00 m, Breite 2,00 m
c) Sondergrößen: Länge 2,00 m, Breite mehr als 2,00 m
( 2 ) Werden Aschenurnen in besonderen Feldern beigesetzt, so ist für ein Urnengrab ein Platz von
mindestens 1,00 m Breite und 1,00 m Länge vorzusehen.
( 3 ) Aschenurnen auf der Friedwiese werden nach einem vom Friedhofsträger geführten Plan im
Abstand von 40 cm eingesenkt.
§ 17 Tiefe der Gräber
( 1 ) Bei Erdbestattungen werden die Gräber verschieden tief angelegt und dabei folgende Maße
eingehalten:
a) für Kinder bis 12 Jahre 1,30 m
b) für Personen über 12 Jahre 1,80 m
( 2 ) Doppeltiefgräber werden so tief angelegt, dass der Normaltiefe nach Abs. 1 noch die Tiefe einer
Sarglage und eine Bodenschicht von 0,30 m zugemessen werden.
( 3 ) Aschenurnen werden unterirdisch beigesetzt. Die Tiefe des einzelnen Grabes muss bis zur
Oberkante der Urne mind. 0,50 m betragen.
§ 18 Nutzungsrechte
( 1 ) Gräber werden auf Wunsch einzeln (Einzelgrab) oder zu mehreren nebeneinander (Familiengrab) für
eine Nutzungszeit von 20 Jahren abgegeben; Urnengräber für eine Nutzungszeit von 10 Jahren.
( 2 ) In den Familiengräbern können der Berechtigte und seine Angehörigen bestattet werden. Die
Beisetzung anderer Personen bedarf der Genehmigung des Kirchenvorstandes. Als Angehörige gelten:
a) Ehegatten
b) Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister
c) die Ehegatten der unter b) bezeichneten Personen und Verlobte.
( 3 ) Das Nutzungsrecht kann nicht an Dritte übertragen werden. Ausnahmen bedürfen der
Genehmigung des Kirchenvorstandes.
( 4 ) Das Nutzungsrecht ist vererblich, aber unteilbar. Tritt der Erbfall ein und ist der Rechtsnachfolger für
das Nutzungsrecht an dem Wahlgrab unter mehreren Miterben nicht festgelegt, so bestimmen die
Miterben innerhalb eines Jahres, spätestens aber vor der nächsten Benutzung den
Nutzungsberechtigten. Solange der Berechtigte noch nicht feststeht, kann der Inhaber der
Verleihungsurkunde als berechtigt angesehen werden.
Der neue Nutzungsberechtigte hat innerhalb von sechs Monaten nach Feststellung seiner
Nutzungsberechtigung die ordnungsgemäße Umschreibung auf seinen Namen zu beantragen. Kommt er
einer schriftlichen oder öffentlichen Aufforderung auf die Umschreibung innerhalb der gestellten Frist
nicht nach, so fällt die Grabstätte ohne Entschädigung an die Kirchengemeinde zurück.
( 5 ) Hinterlässt der Berechtigte keinen Erben, oder kann unter mehreren Erben eine Einigung über den
Berechtigten nicht erzielt werden, so ist - falls ein Rechtsstreit zwischen den Erben nicht in Betracht
kommt - der Kirchenvorstand berechtigt, diesen endgültig zu bestimmen oder nach den bei Erlöschen
des Nutzungsrechtes geltenden Vorschriften {§ 20 Abs. 2) zu verfahren.
( 6 ) Angehörigen der Verstorbenen darf bei einem Wechsel des Berechtigten der Zutritt zu der
Grabstätte und die Pflege derselben nicht verwehrt werden.
Die einheitliche Gestaltung der Grabstätte darf dadurch nicht geändert oder gestört werden.
( 7 ) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher
schriftlich oder, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine
öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte
hingewiesen.
( 8 ) Das vorzeitige Aufgeben von Grabnutzungsrechten vor Ablauf der Ruhefrist ist nicht möglich.
Nur in begründeten Ausnahmefällen kann das Grab in ein durch den Friedhofsträger bis zum Ablauf der
Ruhefrist zu pflegendes Grab umgewandelt werden, wobei dem Nutzungsberechtigten weiterhin die
Verkehrssicherungspflicht obliegt.
Der Nutzungsberechtigte muss – nach Rücksprache mit der Kirchenverwaltung – die Bepflanzung, die
Grabeinfassung, den Grabstein und das Fundament entfernen lassen und für die Pflege den in der
Friedhofsgebührenordnung festgelegten Betrag im Voraus an die Kirchengemeinde entrichten.
§ 19 Verlängerung des Nutzungsrechtes
( 1 ) Das Nutzungsrecht kann gegen Zahlung der festgesetzten Gebühr jeweils um 5 oder 10 Jahre
verlängert werden.
( 2 ) Wird bei späteren Beisetzungen die Nutzungszeit durch die Ruhezeit (§12) überschritten, so ist vor
der Beisetzung die notwendig gewordene Verlängerung des Nutzungsrechtes mindestens bis zum Ablauf
der Ruhezeit zu beantragen.
( 3 ) Die Verlängerung muss jeweils für sämtliche Grabbreiten bewirkt werden.
( 4 ) Der Berechtigte ist verpflichtet, für eine rechtzeitige Verlängerung zu sorgen.
§ 20 Erlöschen des Nutzungsrechtes
( 1 ) Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert, so erlischt es nach Ablauf der Nutzungszeit.
( 2 ) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes fällt die Grabstätte an die Kirchengemeinde zurück. Die
Friedhofsverwaltung kann über sie nach Ablauf der Ruhezeit des zuletzt Bestatteten anderweitig
verfügen. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind vom bisher Nutzungsberechtigten zu entfernen.
Ob auch die Grabeinfassung entfernt werden soll, ist mit der Friedhofsverwaltung von Fall zu Fall
abzustimmen. Geschieht dies nicht binnen 3 Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die
Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder
sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen
entschädigungslos in das Eigentum der Kirchengemeinde über. Sofern die Grabstätten von der
Friedhofsverwaltung abgeräumt wurden, hat der bisherige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
§ 21 Wiederbelegung
( 1 ) Die Gräber können nach Ablauf der Ruhezeit wieder belegt werden.
( 2 ) Wird bei einer Wiederbelegung einer Grabstelle die Nutzungszeit durch die Ruhezeit überschritten,
gilt § 19 sinngemäß.
§22 Rückerwerb
Die Kirchengemeinde kann das Nutzungsrecht an einer Grabstätte oder an einzelnen Gräbern auf Antrag
des Berechtigten zurücknehmen. Sofern dafür eine Entschädigung gezahlt werden soll, richtet sich diese
nach der noch nicht abgelaufenen Nutzungszeit und der Verwendungsmöglichkeit dieser Gräber.
V. Leichenhalle
§ 23 Benutzung der Leichenhalle
( 1 ) Die Leichenhalle dient zur Aufnahme der Verstorbenen bis zu ihrer Beerdigung sowie zur
Aufbewahrung von Urnen bis zur Beisetzung im Friedhof.
( 2 ) Das Öffnen und Schließen der Leichenhalle sowie der Särge darf nur von dem Beauftragten der
Friedhofsverwaltung vorgenommen werden. Das Öffnen der Särge erfolgt auf Wunsch der Angehörigen,
sofern in gesundheitlicher Hinsicht oder aus sonstigen Gründen keine Bedenken dagegen vorliegen.
( 3 ) Särge der an anzeigepflichtigen und ansteckenden Krankheiten Verstorbenen sowie Särge, die von
auswärts kommen, dürfen nur mit Genehmigung des zuständigen Amtsarztes geöffnet werden.
§ 24 Ausschmückung
Vorschriften über die Art der Ausschmückung der Leichenhalle kann sich der Kirchenvorstand
vorbehalten.
VI. Schlussbestimmungen
§ 25 Grabmal- und Bepflanzungsordnung
( 1 ) Zur Sicherung einer christlichen Grabmalkultur und einer einheitlichen Gestaltung des Friedhofes hat der
Kirchenvorstand eine besondere Grabmal-und Bepflanzungsordnung erlassen. Sie ist Bestandteil dieser Ordnung
und für alle, die auf dem Friedhof ein Grabnutzungsrecht erwerben oder erworben haben, verbindlich.
( 2 ) Wird von einer Übergabe der Grabmal- und Bepflanzungsordnung abgesehen, so kann sie im Pfarramt
während der Dienststunden eingesehen werden.
( 3 ) Die zugelassenen Gewerbebetriebe haben die Grabmal- und Bepflanzungsordnung gegen Zahlung des
Selbstkostenpreises zu erwerben.
§ 26 Friedhofsgebühren
Für die Erhebung der Gebühren ist die jeweilige Friedhofsgebührenordnung maßgebend. Die Gebühren
sind an die Friedhofskasse im Voraus zu entrichten.
§ 27 Haftung
Die Kirchengemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs,
seiner Anlagen und seiner Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 28 Inkrafttreten
( 1 ) Diese Friedhofsordnung tritt nach ihrer aufsichtlichen Genehmigung mit ihrer Bekanntmachung in
Kraft. Sie kann jederzeit mit aufsichtlicher Genehmigung ergänzt und abgeändert werden.
( 2 ) Mit dem gleichen Tage treten alle bisher für den Friedhof erlassenen Bestimmungen außer Kraft.
Segnitz, den 26.04.2021 Der Kirchenvorstand
Meine Zeit steht in deinen Händen.
Psalm 31,16
Grabmal- und Bepflanzungsordnung
§ 1 Pflege und Gestaltung der Grabstätten
( 1 ) Die Grabstätten sind jederzeit in einem würdigen Zustand zu erhalten.
( 2 ) Sie sind gärtnerisch anzulegen und so zu erhalten. Es dürfen nur geeignete Pflanzen verwendet
werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht
beeinträchtigen.
( 3 ) Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein.
( 4 ) Der Nutzungsberechtigte ist zur ordnungsgemäßen Pflege und Gestaltung der Grabstätte
verpflichtet. Übernimmt niemand die Pflege und Gestaltung und entspricht der Zustand der Grabstätte
nicht den Vorschriften der Kirche oder dieser Satzung, so ist die Kirchengemeinde befugt, den Grabhügel
einzuebnen, einzusäen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. Werden
die Kosten für eine etwaige Ersatzvornahme nicht ersetzt, so gilt das Nutzungsrecht ohne
Entschädigungsanspruch als erloschen.
§ 2 Errichtung von Grabmälern
( 1 ) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Erlaubnis der
Kirchengemeinde. Für Grabdenkmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen
gelten die Vorschriften für Grabmäler entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.
( 2 ) Die Erlaubnis ist schriftlich vor Auftragserteilung zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung
erforderlichen Unterlagen in zweifacher Ausfertigung beizufügen, insbesondere:
1. eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriss und Seitenansicht
im Maßstab 1:10,
2. die Angabe des Werkstoffes, seiner Farbe und Bearbeitung,
3. die Angabe über die Schriftverteilung.
Soweit erforderlich, können von der Kirchengemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert
werden.
( 3 ) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den
Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht.
( 4 ) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, so kann die
Kirchengemeinde die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf
andere Weise rechtmäßige Bestände hergestellt werden können. Die Kirchengemeinde kann verlangen,
dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird, wenn nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand
hergestellt werden kann.
§ 3 Errichtung von Grabmälern und Grabeinfassungen
( 1 ) Die Grabmale dürfen die Grabstättenbreite nicht überschreiten.
( 2 ) Die Grabmale aus Stein und Holz sollen im Innern der Grabfelder im Allgemeinen nicht höher sein
als 1,40 m, gemessen von dem das Grabmal umgebenden Friedhofsgelände bis zur Oberkante des
Grabmalkerns. Wenn auf Grabsteinen figürliche Aufsätze angebracht sind, kann der Kirchenvorstand
ausnahmsweise zulassen, dass dadurch das vorgeschriebene Höhenmaß überschritten wird. Das
Grabmal darf jedoch durch solche Aufsätze keinesfalls höher als 1,80 m werden.
( 3 ) Die Grabmale auf Familiengrabstätten außerhalb des Reihenfeldes sollen so hoch sein, dass sie sich
in ihrer Gesamterscheinung gut in die Maßverhältnisse der Umgebung einfügen. Dem Kirchenvorstand
bleibt vorbehalten, im Einzelfall die jeweils angemessene Höhe festzusetzen.
( 4 ) Auf den Familiengräbern soll jeweils nur ein Grabstein aufgestellt werden.
( 5 ) Grabmale im Urnenhain dürfen nicht höher als 1 m sein.
§ 4 Gestaltung der Grabstätten
( 1 ) Die Grabmäler und Grabeinfassungen müssen sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Die
Kirchengemeinde ist insoweit berechtigt, Anforderungen hinsichtlich Werkstoff, Art und Farbe zu stellen.
( 2 ) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne
Formen der Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Beseitigung der Formen der
Kinderarbeit (BGBl II 2001, S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gem. Art. 9a
Abs. 2 des Bestattungsgesetzes (BestG) in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung
im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins
bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer
glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor
dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
( 3 ) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen und
dürfen christlichen Anschauungen nicht widersprechen.
§ 4a Verankerung von Grabmälern
( 1 ) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des
Handwerks (Richtlinie des Bundesinnungsverband des Deutschen Steinmetz- und
Steinbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils
geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und
auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige
bauliche Anlagen entsprechend.
( 2 ) Nicht handwerksgerecht ausgeführte Fundamente müssen auf Weisung der Friedhofsverwaltung
entfernt und fachgerecht erneuert werden.
§ 4b Friedwiese
( 1 ) Bei einer Urnenbestattung auf der Friedwiese wird keine feste Grabstelle vergeben. Die Beisetzung
erfolgt an der von der Friedhofsverwaltung festgelegten Stelle.
( 2 ) Die Pflege der Friedwiese obliegt dem Friedhofsträger; eine individuelle Gestaltung ist
ausgeschlossen.
( 3 )Eine anonyme Bestattung ist ausgeschlossen. Die Friedhofsverwaltung führt über die beigesetzten
Urnen einen Plan. Name, Geburts- und Todesdatum der Verstorbenen werden vom Friedhofsträger auf
einer Messingplakette in einheitlicher Größe und Gestaltung an dem an der Friedwiese aufgestellten
Gedenkstein angebracht. Die Plakette wird nach Ablauf der Nutzungszeit entfernt.
( 4 ) Bei der Beisetzung können Kränze etc. auf der Wiese abgelegt werden. Diese müssen vom
Nutzungsberechtigten spätestens 10 Tage nach der Beisetzung entfernt werden.
( 5 ) Bei Besuchen der Friedwiese dürfen Blumen, Pflanzschalen oder andere Gegenstände nicht auf oder
neben der Friedwiese abgestellt werden. Dauerkerzen können auf den Steinen links und rechts des
Rosenstocks abgestellt werden.
§ 5 Abfallbeseitigung
Als Grabschmuck soll nach Möglichkeit nur kompostierbares Material verwendet werden. Verwelkte
Blumen, alte Kränze und andere Abfälle sind in ihre kompostierbaren und nichtkompostierbaren
Bestandteile zu trennen und an den jeweils dafür vorgesehenen Stellen zu entsorgen.
§ 6 Standsicherheit
( 1 ) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet werden.
( 2 ) Der Antragsteller hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu
erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen.
( 3 ) Stellt die Kirchengemeinde Mängel an der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger,
vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder den gefährlichen
Zustand auf andere Weise beseitigen.
( 4 ) Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen.
§ 7 Veränderung von Grabmälern und Grabeinfassungen
( 1 ) Grabmale und deren Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhe- oder Nutzungszeit der Grabstätte nicht
ohne Genehmigung des Kirchenvorstandes verändert oder entfernt werden. Dies gilt auch für Firmen,
die sich das Eigentum an dem Grabmal vorbehalten haben.
( 2 ) Historisch, künstlerisch oder kulturell wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart
des Friedhofes aus früheren Zeiten gelten, sind durch den Kirchenvorstand besonders zu schützen. Im
Zweifelsfall ist die Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege einzuholen.
( 3 ) Sofern wegen einer Bestattung die Grabeinfassung eines Grabes entfernt werden muss, darf diese
ausnahmsweise nach Rücksprache mit dem Friedhofsträger im Friedhof an einem vom Friedhofsträger
bestimmten Platz gelagert werden. Nach spätestens zwölf Monaten ist die Einfassung wieder fest auf
dem Grab zu verankern. Erfolgt dies nicht, wird die abgelegte Grabeinfassung vom Friedhofsträger
entsorgt und die Kosten dem Grabnutzer in Rechnung gestellt. Auf § 11 Abs. 4 der Friedhofsordnung
wird verwiesen.
( 4 ) Nach dem Ende der Grabnutzungszeit hat der bisherige Grabnutzungsberechtigte das Grabmal
binnen 3 Monaten zu entfernen. Ob auch die Grabeinfassung entfernt werden muss, wird die
Friedhofsverwaltung von Fall zu Fall entscheiden.
§ 8 Schlussbestimmung
Diese Grabmal- und Bepflanzungsordnung ist Bestandteil der Friedhofsordnung in der jeweils geltenden
Fassung.
Segnitz, den 26.04.2021 Der Kirchenvorstand
Friedhofsgebührenordnung
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
( 1 ) Die Kirchengemeinde Segnitz erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtung sowie
für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
( 2 ) Als Gebühren werden erhoben:
a) eine Grabgebühr (§ 4)
b) Bestattungsgebühren (§ 5)
c) sonstige Gebühren (§ 6)
§ 2 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
( 1 ) Die Gebühr für die Zuteilung des Nutzungsrechts wird mit der Zuteilung des Nutzungsrechts
(Zustellung des Gebührenbescheides) im Voraus fällig. Alle anderen Gebühren entstehen mit der
Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung.
§ 3 Grabgebühr
( 1 ) Die Grabgebühr beträgt pro Grabstätte für
a) eine Einzelgrabstätte 350,00 EUR
b) eine Doppelgrabstätte 500,00 EUR
c) Sondergrößen 550,00 EUR
d) eine Urnengrabstätte 300,00 EUR
e) ein Urnengrab auf der Friedwiese 400,00 EUR
zuzügl. für die Namensplakette 30,00 EUR
Die Gebühren beziehen sich bei den Buchst. a) bis c) auf eine Nutzungszeit von 20 Jahren;
bei Buchst. d) und e) liegt eine Nutzungszeit von 10 Jahren zugrunde.
( 2 ) Das Nutzungsrecht für alle Grabstätten kann um 5 oder 10 Jahre verlängert werden. Die Grabgebühr
wird dann anteilig erhoben.
( 3 ) Erstreckt sich eine Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts i.S. der Absätze 2 bzw. 3 hinaus,
so ist für jede Neubelegung die volle Grabgebühr i. S. des Absatzes 1 zu entrichten.
Bereits geleistete Grabnutzungsgebühren werden anteilig verrechnet.
§ 4 Bestattungsgebühren
( 1 ) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt:
bei eintägiger Nutzung 35,00 EUR
bei mehrtätiger Nutzung je angefangenem Kalendertag 20,00 EUR
( 2 ) Die kirchlichen Gebühren betragen für eine:
a) Trauerfeier mit Gottesdienst
für Segnitzer Bürger: 65,00 EUR zuzgl. 5,00 EUR für Lautsprecher
für Auswärtige: 90,00 EUR zuzgl. 5,00 EUR für Lautsprecher
b) Trauerfeier ohne Gottesdienst 35,00 EUR zuzgl. 5,00 EUR für Lautsprecher
( 3 ) Kosten für weitere Leistungen, die im Zusammenhang mit der Beerdigung von einem Dritten
erbracht wurden, werden mit diesem gesondert abgerechnet.
§ 5 Sonstige Gebühren
( 1 ) Die Verwaltungsgebühr für das Ausgraben und Umbetten einer Leiche beträgt 35,00 EUR.
( 2 ) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte
Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt
bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht
getroffen wurde.
( 3 ) Die Aufwandsentschädigung für die Pflege eines bis zum Ablauf der Ruhefrist vom Friedhofträgers
zu pflegendes Grabes beträgt pro Jahr 50,00 EUR.
Sie ist für die gesamte Zeit im Voraus zu entrichten.
§ 6 Schlussbestimmung
Diese Gebührenordnung ist Bestandteil der Friedhofsordnung in der jeweils geltenden Fassung.
Segnitz, den 26.04.2021 Der Kirchenvorstand
Friedhofsverwaltung
Evang.-Luth. Pfarramt Kirchstraße 4 97340 Segnitz
Bürozeiten: Mo und Do, 9.30-12.30 Uhr
Tel: 09332 8245 email: pfarramt.segnitz@elkb.de