Friedhofsordnung

Rechtsordnungen

für den Friedhof der Evang.-Luth. Kirchengemeinde Segnitz
vom Kirchenvorstand beschlossen und nach kirchenaufsichtlicher

Genehmigung in Kraft getreten am 26. April 2021

 

Friedhofsordnung 

Grabmal- und Bepflanzungsordnung 

Friedhofsgebührenordnung 

 

Friedhofsordnung

der Evang.-Luth. Kirchengemeinde Segnitz

I. Allgemeine Bestimmungen

§1 Bezeichnung und Zweck des Friedhofes

( 1 ) Der Friedhof in Segnitz steht im Eigentum und der Verwaltung der Kirchengemeinde Segnitz.

( 2 ) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung und dient der Bestattung aller Personen, die im Bereich

der Kirchengemeinde verstorben sind oder vor ihrem Tode auf ihm ein Grabnutzungsrecht erworben

hatten. Im Übrigen können Auswärtige Grab- und Bestattungsrechte auf dem Friedhof nur mit

Genehmigung des Kirchenvorstandes erwerben.

§2 Verwaltung des Friedhofes

( 1 ) Die Verwaltung und Aufsicht über den Friedhof führt der Kirchenvorstand. Er kann die laufenden

Verwaltungsgeschäfte einem Friedhofsausschuss übertragen.

( 2 ) Bei Ausübung der Aufsicht kann sich der Kirchenvorstand des/r FriedhofspflegerIn bedienen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 3 Öffnungszeiten

( 1 ) Das Betreten des Friedhofs ist in der Zeit vom 01.04. bis 30.09. von 6.00 bis 21.00 Uhr;

in der Zeit vom 01.10. bis 31.03. von 8.00 bis 18.00 Uhr gestattet.

( 2 ) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofs oder einzelner

Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 4 Verhalten im Friedhof

( 1 ) Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung von Erwachsenen betreten.

( 2 ) Nicht gestattet ist insbesondere:

a) fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen außerhalb der Wege zu betreten, zu beschädigen oder

zu verunreinigen;

b) Abraum und Kehricht außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze abzulegen oder Erdaushub dauerhaft

zu deponieren

c) Gegenstände von den Gräbern und Anlagen wegzunehmen;

d) während einer Trauerfeier oder Bestattung störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten;

e) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen, insbesondere mit Fahrrädern, soweit nicht eine besondere

Genehmigung erteilt ist. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle, sowie

die von der Kirchengemeinde zugelassenen Fahrzeuge;

f) das Rauchen auf dem Friedhof;

g) das Feilbieten von Waren aller Art sowie das Anbieten gewerblicher Dienste;

h) Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde).

§ 5 Veranstaltungen von Trauerfeiern

( 1 ) Bei evang.-luth. kirchlichen Begräbnisfeiern sind Ansprachen im Gottesdienst, die nicht Bestandteil

der kirchlichen Handlung sind, erst nach Beendigung der kirchlichen Feier zulässig.

( 2 ) Die Beisetzung Andersgläubiger ist unter den für sie üblichen Formen gestattet.

( 3 ) Trauerfeiern, die ohne Mitwirkung eines Pfarrers auf dem Friedhof abgehalten werden, müssen der

Würde des Ortes entsprechen und dürfen das christliche Empfinden nicht verletzen. Sie dürfen vor allem

keine Ausführungen enthalten, die als Angriff auf die Kirche, ihre Lehre, ihre Gebräuche oder ihre Diener

empfunden werden können.

( 4 ) Der Kirchenvorstand ist berechtigt, die Veranstaltung von Trauerfeiern, soweit sie neben dem Ritus

der Religionsgemeinschaft vorgesehen sind, ganz oder teilweise (Ansprachen, Lieder, usw.) von seiner

Genehmigung abhängig zu machen. Bei Mitwirkung von nichtkirchlichen Musikvereinigungen ist immer

rechtzeitig um Genehmigung nachzusuchen.

§ 6 Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof

( 1 ) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem

Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der

Tätigkeit festlegt.

( 2 ) Die Zulassung wird solchen Gewerbetreibenden erteilt, die persönlich geeignet sind und eine

ordnungsgemäße Berufsausbildung (z.B. durch Vorlage der Handwerkskarte oder des Berufsausweises

für Landschafts- und Friedhofsgärtner) nachweisen können.

( 3 ) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung und die dazu

ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre

Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

( 4 ) Die Ausführung gewerblicher Arbeiten ist jeweils vorher der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Die

Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten ist auf Verlangen durch schriftliches Einverständnis des

Grabinhabers nachzuweisen.

( 5 ) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur während der von der Friedhofsverwaltung

festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. An Sonn- und Feiertagen sind gewerbliche Arbeiten auf dem

Friedhof untersagt.

( 6 ) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur

vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beerdigungen oder

bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu

bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche

Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.

( 7 ) Gewerbetreibenden, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze

3-6 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht mehr gegeben sind, kann die

Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

§ 7 Durchführung der Anordnungen

( 1 ) Den Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leisten.

( 2 ) Zuwiderhandelnde können vom Friedhof verwiesen werden und setzen sich strafrechtlicher

Verfolgung aus.

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 Anmeldung der Beerdigung

Jede Beerdigung ist sofort, spätestens aber am 2. Tage nach dem Todesfall beim zuständigen Pfarramt

unter Vorlegung des standesamtlichen Beerdigungsscheines, der Einäscherungsurkunde oder der

Genehmigung der zuständigen Ordnungsbehörde (bei auswärtig Verstorbenen Leichenpass des

zuständigen auswärtigen Gesundheitsamtes) anzumelden. Danach wird Tag und Stunde der Beerdigung

festgesetzt.

§ 9 Verleihung des Nutzungsrechtes

( 1 ) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. Mit der Überlassung einer Grabstätte

und der Zahlung der festgesetzten Gebühren wird dem Berechtigten das Recht verliehen, die Grabstätte

nach Maßgabe der jeweiligen Friedhofsordnung zu nutzen.

( 2 ) Über die Verleihung des Nutzungsrechtes wird dem Berechtigten eine Urkunde ausgestellt und mit

der Friedhofsordnung übergeben.

( 3 ) Soll die Beerdigung in einer vorhandenen Grabstätte stattfinden, so ist auf Verlangen der Nachweis

der Nutzungsberechtigung zu erbringen.

§ 10 Beschaffenheit von Särgen und Urnen

( 1 ) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit

ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen, Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder

sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.

( 2 ) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65m breit sein. Sind in

Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der

Anmeldung der Bestattung einzuholen.

( 3 ) Es dürfen ausschließlich Urnen und Aschekapseln aus biologisch abbaubarem Material verwendet

werden.

§ 11 Ausheben und Schließen eines Grabes

( 1 ) Ein Grab darf nur vom Totengräber oder von solchen Hilfskräften ausgehoben und geschlossen

werden, die damit von zuständiger Stelle beauftragt sind.

( 2 ) Die bei dem Ausheben eines Grabes aufgefundenen Reste einer früheren Bestattung werden auf

dem Boden der Grabstätte eingegraben.

( 3 ) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der

Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden

müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der

Friedhofsverwaltung zu erstatten.

( 4 ) Einfassungssteine, die wegen einer Erdbestattung entfernt werden, dürfen von den

Grabnutzungsberechtigten bzw. der ausführenden Firma links von der Hecke neben dem Bahrhäuschen

für eine Zeit von maximal 1 Jahr gelagert werden; sollte wegen der Bodenbeschaffenheit dieser Zeitraum

nicht ausreichen, so ist bei der Friedhofverwaltung eine Verlängerung zu beantragen.

Die Friedhofverwaltung ist in Kenntnis zu setzen, wenn Steine abgelagert und wenn sie wieder entfernt

werden. Die Umfassungssteine müssen eindeutig mit Namen und Datum der Grabnutzungsberechtigten

gekennzeichnet werden. Das Ablegen der Steine erfolgt auf eigene Gefahr, d.h. die Friedhofverwaltung

übernimmt keinerlei Haftung für ein Abhandenkommen oder Schäden an den Steinen während der

Lagerzeit.

§ 12 Ruhezeit

Die allgemeine Ruhezeit beträgt für eine Erdbestattung 20 Jahre, für Aschen 10 Jahre.

§ 13 Belegung

( 1 ) Jedes Grab darf innerhalb der Ruhezeit nur mit einer Leiche belegt werden. Eine grundsätzliche

Ausnahme bildet die ordnungsgemäße Beisetzung in sog. Doppeltiefgräbern (vgl. § 17 Abs. 2).

( 2 ) Sonstige Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Kirchenvorstandes und der zuständigen

Ordnungsbehörde.

( 3 ) In Urnen- und Wahlgräbern können je Grabbreite bis zu 2 Urnen beigesetzt werden.

( 4 ) Werden Aschenurnen in einem belegten Wahlgrab beigesetzt, so gilt § 19 entsprechend.

§ 14 Umbettungen

( 1 ) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

( 2 ) Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers

sowie der zuständigen Ordnungsbehörde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen

Grundes erteilt werden. Umbettung aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte ist nicht

zulässig.

( 3 ) Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt sind die Angehörigen. Die

Einverständniserklärung der oder des nächsten Angehörigen der oder des Verstorbenen und/oder der

nutzungsberechtigten Person ist beizufügen.

( 4 ) Umbettungen werden vom Friedhofspersonal oder dessen Beauftragten durchgeführt. Der

Zeitpunkt der Umbettung wird von der Friedhofsverwaltung festgesetzt. Umbettungen von

Erdbestattungen finden in der Regel nur in den Monaten Dezember bis Mitte März statt. Im ersten Jahr

der Ruhezeit werden Umbettungen nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses

ausgeführt.

( 5 ) Die antragstellende Person hat für Schäden aufzukommen, die an der eigenen Grabstätte sowie an

der Nachbargrabstätte und den Anlagen durch eine Umbettung entstehen.

( 6 ) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

( 7 ) Leichen und Urnen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behörd-

lichen oder richterlichen Anordnung.

( 8 ) Die Umbettung biologisch abbaubarer Urnen ist nicht zulässig.

§ 15 Registerführung

( 1 ) Über alle Gräber und Beerdigungen werden ein Grabregister und ein chronologisches

Beerdigungsregister geführt.

( 2 ) Die zeichnerischen Unterlagen (Gesamtplan, Belegungsplan, usw.) sind auf dem Laufenden zu

halten.

IV. Grabstätten

§ 16 Größe der Gräber

( 1 ) Bei Anlage der Gräber für Erdbestattungen werden folgende Mindestmaße (einschließlich

Grabeinfassung) eingehalten:

a) Einfachgräber: Länge 2,00 m, Breite 1,00 m

b) Doppelgräber: Länge 2,00 m, Breite 2,00 m

c) Sondergrößen: Länge 2,00 m, Breite mehr als 2,00 m

( 2 ) Werden Aschenurnen in besonderen Feldern beigesetzt, so ist für ein Urnengrab ein Platz von

mindestens 1,00 m Breite und 1,00 m Länge vorzusehen.

( 3 ) Aschenurnen auf der Friedwiese werden nach einem vom Friedhofsträger geführten Plan im

Abstand von 40 cm eingesenkt.

§ 17 Tiefe der Gräber

( 1 ) Bei Erdbestattungen werden die Gräber verschieden tief angelegt und dabei folgende Maße

eingehalten:

a) für Kinder bis 12 Jahre 1,30 m

b) für Personen über 12 Jahre 1,80 m

( 2 ) Doppeltiefgräber werden so tief angelegt, dass der Normaltiefe nach Abs. 1 noch die Tiefe einer

Sarglage und eine Bodenschicht von 0,30 m zugemessen werden.

( 3 ) Aschenurnen werden unterirdisch beigesetzt. Die Tiefe des einzelnen Grabes muss bis zur

Oberkante der Urne mind. 0,50 m betragen.

§ 18 Nutzungsrechte

( 1 ) Gräber werden auf Wunsch einzeln (Einzelgrab) oder zu mehreren nebeneinander (Familiengrab) für

eine Nutzungszeit von 20 Jahren abgegeben; Urnengräber für eine Nutzungszeit von 10 Jahren.

( 2 ) In den Familiengräbern können der Berechtigte und seine Angehörigen bestattet werden. Die

Beisetzung anderer Personen bedarf der Genehmigung des Kirchenvorstandes. Als Angehörige gelten:

a) Ehegatten

b) Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister

c) die Ehegatten der unter b) bezeichneten Personen und Verlobte.

( 3 ) Das Nutzungsrecht kann nicht an Dritte übertragen werden. Ausnahmen bedürfen der

Genehmigung des Kirchenvorstandes.

( 4 ) Das Nutzungsrecht ist vererblich, aber unteilbar. Tritt der Erbfall ein und ist der Rechtsnachfolger für

das Nutzungsrecht an dem Wahlgrab unter mehreren Miterben nicht festgelegt, so bestimmen die

Miterben innerhalb eines Jahres, spätestens aber vor der nächsten Benutzung den

Nutzungsberechtigten. Solange der Berechtigte noch nicht feststeht, kann der Inhaber der

Verleihungsurkunde als berechtigt angesehen werden.

Der neue Nutzungsberechtigte hat innerhalb von sechs Monaten nach Feststellung seiner

Nutzungsberechtigung die ordnungsgemäße Umschreibung auf seinen Namen zu beantragen. Kommt er

einer schriftlichen oder öffentlichen Aufforderung auf die Umschreibung innerhalb der gestellten Frist

nicht nach, so fällt die Grabstätte ohne Entschädigung an die Kirchengemeinde zurück.

( 5 ) Hinterlässt der Berechtigte keinen Erben, oder kann unter mehreren Erben eine Einigung über den

Berechtigten nicht erzielt werden, so ist - falls ein Rechtsstreit zwischen den Erben nicht in Betracht

kommt - der Kirchenvorstand berechtigt, diesen endgültig zu bestimmen oder nach den bei Erlöschen

des Nutzungsrechtes geltenden Vorschriften {§ 20 Abs. 2) zu verfahren.

( 6 ) Angehörigen der Verstorbenen darf bei einem Wechsel des Berechtigten der Zutritt zu der

Grabstätte und die Pflege derselben nicht verwehrt werden.

Die einheitliche Gestaltung der Grabstätte darf dadurch nicht geändert oder gestört werden.

( 7 ) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher

schriftlich oder, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine

öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte

hingewiesen.

( 8 ) Das vorzeitige Aufgeben von Grabnutzungsrechten vor Ablauf der Ruhefrist ist nicht möglich.

Nur in begründeten Ausnahmefällen kann das Grab in ein durch den Friedhofsträger bis zum Ablauf der

Ruhefrist zu pflegendes Grab umgewandelt werden, wobei dem Nutzungsberechtigten weiterhin die

Verkehrssicherungspflicht obliegt.

Der Nutzungsberechtigte muss – nach Rücksprache mit der Kirchenverwaltung – die Bepflanzung, die

Grabeinfassung, den Grabstein und das Fundament entfernen lassen und für die Pflege den in der

Friedhofsgebührenordnung festgelegten Betrag im Voraus an die Kirchengemeinde entrichten.

§ 19 Verlängerung des Nutzungsrechtes

( 1 ) Das Nutzungsrecht kann gegen Zahlung der festgesetzten Gebühr jeweils um 5 oder 10 Jahre

verlängert werden.

( 2 ) Wird bei späteren Beisetzungen die Nutzungszeit durch die Ruhezeit (§12) überschritten, so ist vor

der Beisetzung die notwendig gewordene Verlängerung des Nutzungsrechtes mindestens bis zum Ablauf

der Ruhezeit zu beantragen.

( 3 ) Die Verlängerung muss jeweils für sämtliche Grabbreiten bewirkt werden.

( 4 ) Der Berechtigte ist verpflichtet, für eine rechtzeitige Verlängerung zu sorgen.

§ 20 Erlöschen des Nutzungsrechtes

( 1 ) Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert, so erlischt es nach Ablauf der Nutzungszeit.

( 2 ) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes fällt die Grabstätte an die Kirchengemeinde zurück. Die

Friedhofsverwaltung kann über sie nach Ablauf der Ruhezeit des zuletzt Bestatteten anderweitig

verfügen. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind vom bisher Nutzungsberechtigten zu entfernen.

Ob auch die Grabeinfassung entfernt werden soll, ist mit der Friedhofsverwaltung von Fall zu Fall

abzustimmen. Geschieht dies nicht binnen 3 Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die

Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder

sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen

entschädigungslos in das Eigentum der Kirchengemeinde über. Sofern die Grabstätten von der

Friedhofsverwaltung abgeräumt wurden, hat der bisherige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

§ 21 Wiederbelegung

( 1 ) Die Gräber können nach Ablauf der Ruhezeit wieder belegt werden.

( 2 ) Wird bei einer Wiederbelegung einer Grabstelle die Nutzungszeit durch die Ruhezeit überschritten,

gilt § 19 sinngemäß.

§22 Rückerwerb

Die Kirchengemeinde kann das Nutzungsrecht an einer Grabstätte oder an einzelnen Gräbern auf Antrag

des Berechtigten zurücknehmen. Sofern dafür eine Entschädigung gezahlt werden soll, richtet sich diese

nach der noch nicht abgelaufenen Nutzungszeit und der Verwendungsmöglichkeit dieser Gräber.

V. Leichenhalle

§ 23 Benutzung der Leichenhalle

( 1 ) Die Leichenhalle dient zur Aufnahme der Verstorbenen bis zu ihrer Beerdigung sowie zur

Aufbewahrung von Urnen bis zur Beisetzung im Friedhof.

( 2 ) Das Öffnen und Schließen der Leichenhalle sowie der Särge darf nur von dem Beauftragten der

Friedhofsverwaltung vorgenommen werden. Das Öffnen der Särge erfolgt auf Wunsch der Angehörigen,

sofern in gesundheitlicher Hinsicht oder aus sonstigen Gründen keine Bedenken dagegen vorliegen.

( 3 ) Särge der an anzeigepflichtigen und ansteckenden Krankheiten Verstorbenen sowie Särge, die von

auswärts kommen, dürfen nur mit Genehmigung des zuständigen Amtsarztes geöffnet werden.

§ 24 Ausschmückung

Vorschriften über die Art der Ausschmückung der Leichenhalle kann sich der Kirchenvorstand

vorbehalten.

VI. Schlussbestimmungen

§ 25 Grabmal- und Bepflanzungsordnung

( 1 ) Zur Sicherung einer christlichen Grabmalkultur und einer einheitlichen Gestaltung des Friedhofes hat der

Kirchenvorstand eine besondere Grabmal-und Bepflanzungsordnung erlassen. Sie ist Bestandteil dieser Ordnung

und für alle, die auf dem Friedhof ein Grabnutzungsrecht erwerben oder erworben haben, verbindlich.

( 2 ) Wird von einer Übergabe der Grabmal- und Bepflanzungsordnung abgesehen, so kann sie im Pfarramt

während der Dienststunden eingesehen werden.

( 3 ) Die zugelassenen Gewerbebetriebe haben die Grabmal- und Bepflanzungsordnung gegen Zahlung des

Selbstkostenpreises zu erwerben.

§ 26 Friedhofsgebühren

Für die Erhebung der Gebühren ist die jeweilige Friedhofsgebührenordnung maßgebend. Die Gebühren

sind an die Friedhofskasse im Voraus zu entrichten.

§ 27 Haftung

Die Kirchengemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs,

seiner Anlagen und seiner Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 28 Inkrafttreten

( 1 ) Diese Friedhofsordnung tritt nach ihrer aufsichtlichen Genehmigung mit ihrer Bekanntmachung in

Kraft. Sie kann jederzeit mit aufsichtlicher Genehmigung ergänzt und abgeändert werden.

( 2 ) Mit dem gleichen Tage treten alle bisher für den Friedhof erlassenen Bestimmungen außer Kraft.

Segnitz, den 26.04.2021 Der Kirchenvorstand

 

Meine Zeit steht in deinen Händen.

Psalm 31,16

 

Grabmal- und Bepflanzungsordnung

§ 1 Pflege und Gestaltung der Grabstätten

( 1 ) Die Grabstätten sind jederzeit in einem würdigen Zustand zu erhalten.

( 2 ) Sie sind gärtnerisch anzulegen und so zu erhalten. Es dürfen nur geeignete Pflanzen verwendet

werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht

beeinträchtigen.

( 3 ) Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein.

( 4 ) Der Nutzungsberechtigte ist zur ordnungsgemäßen Pflege und Gestaltung der Grabstätte

verpflichtet. Übernimmt niemand die Pflege und Gestaltung und entspricht der Zustand der Grabstätte

nicht den Vorschriften der Kirche oder dieser Satzung, so ist die Kirchengemeinde befugt, den Grabhügel

einzuebnen, einzusäen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. Werden

die Kosten für eine etwaige Ersatzvornahme nicht ersetzt, so gilt das Nutzungsrecht ohne

Entschädigungsanspruch als erloschen.

§ 2 Errichtung von Grabmälern

( 1 ) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Erlaubnis der

Kirchengemeinde. Für Grabdenkmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen

gelten die Vorschriften für Grabmäler entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.

( 2 ) Die Erlaubnis ist schriftlich vor Auftragserteilung zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung

erforderlichen Unterlagen in zweifacher Ausfertigung beizufügen, insbesondere:

1. eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriss und Seitenansicht

im Maßstab 1:10,

2. die Angabe des Werkstoffes, seiner Farbe und Bearbeitung,

3. die Angabe über die Schriftverteilung.

Soweit erforderlich, können von der Kirchengemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert

werden.

( 3 ) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den

Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht.

( 4 ) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, so kann die

Kirchengemeinde die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf

andere Weise rechtmäßige Bestände hergestellt werden können. Die Kirchengemeinde kann verlangen,

dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird, wenn nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand

hergestellt werden kann.

§ 3 Errichtung von Grabmälern und Grabeinfassungen

( 1 ) Die Grabmale dürfen die Grabstättenbreite nicht überschreiten.

( 2 ) Die Grabmale aus Stein und Holz sollen im Innern der Grabfelder im Allgemeinen nicht höher sein

als 1,40 m, gemessen von dem das Grabmal umgebenden Friedhofsgelände bis zur Oberkante des

Grabmalkerns. Wenn auf Grabsteinen figürliche Aufsätze angebracht sind, kann der Kirchenvorstand

ausnahmsweise zulassen, dass dadurch das vorgeschriebene Höhenmaß überschritten wird. Das

Grabmal darf jedoch durch solche Aufsätze keinesfalls höher als 1,80 m werden.

( 3 ) Die Grabmale auf Familiengrabstätten außerhalb des Reihenfeldes sollen so hoch sein, dass sie sich

in ihrer Gesamterscheinung gut in die Maßverhältnisse der Umgebung einfügen. Dem Kirchenvorstand

bleibt vorbehalten, im Einzelfall die jeweils angemessene Höhe festzusetzen.

( 4 ) Auf den Familiengräbern soll jeweils nur ein Grabstein aufgestellt werden.

( 5 ) Grabmale im Urnenhain dürfen nicht höher als 1 m sein.

§ 4 Gestaltung der Grabstätten

( 1 ) Die Grabmäler und Grabeinfassungen müssen sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Die

Kirchengemeinde ist insoweit berechtigt, Anforderungen hinsichtlich Werkstoff, Art und Farbe zu stellen.

( 2 ) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne

Formen der Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen

Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Beseitigung der Formen der

Kinderarbeit (BGBl II 2001, S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gem. Art. 9a

Abs. 2 des Bestattungsgesetzes (BestG) in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung

im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins

bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer

glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor

dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

( 3 ) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen und

dürfen christlichen Anschauungen nicht widersprechen.

§ 4a Verankerung von Grabmälern

( 1 ) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des

Handwerks (Richtlinie des Bundesinnungsverband des Deutschen Steinmetz- und

Steinbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils

geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und

auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige

bauliche Anlagen entsprechend.

( 2 ) Nicht handwerksgerecht ausgeführte Fundamente müssen auf Weisung der Friedhofsverwaltung

entfernt und fachgerecht erneuert werden.

§ 4b Friedwiese

( 1 ) Bei einer Urnenbestattung auf der Friedwiese wird keine feste Grabstelle vergeben. Die Beisetzung

erfolgt an der von der Friedhofsverwaltung festgelegten Stelle.

( 2 ) Die Pflege der Friedwiese obliegt dem Friedhofsträger; eine individuelle Gestaltung ist

ausgeschlossen.

( 3 )Eine anonyme Bestattung ist ausgeschlossen. Die Friedhofsverwaltung führt über die beigesetzten

Urnen einen Plan. Name, Geburts- und Todesdatum der Verstorbenen werden vom Friedhofsträger auf

einer Messingplakette in einheitlicher Größe und Gestaltung an dem an der Friedwiese aufgestellten

Gedenkstein angebracht. Die Plakette wird nach Ablauf der Nutzungszeit entfernt.

( 4 ) Bei der Beisetzung können Kränze etc. auf der Wiese abgelegt werden. Diese müssen vom

Nutzungsberechtigten spätestens 10 Tage nach der Beisetzung entfernt werden.

( 5 ) Bei Besuchen der Friedwiese dürfen Blumen, Pflanzschalen oder andere Gegenstände nicht auf oder

neben der Friedwiese abgestellt werden. Dauerkerzen können auf den Steinen links und rechts des

Rosenstocks abgestellt werden.

§ 5 Abfallbeseitigung

Als Grabschmuck soll nach Möglichkeit nur kompostierbares Material verwendet werden. Verwelkte

Blumen, alte Kränze und andere Abfälle sind in ihre kompostierbaren und nichtkompostierbaren

Bestandteile zu trennen und an den jeweils dafür vorgesehenen Stellen zu entsorgen.

§ 6 Standsicherheit

( 1 ) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet werden.

( 2 ) Der Antragsteller hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu

erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen.

( 3 ) Stellt die Kirchengemeinde Mängel an der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger,

vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder den gefährlichen

Zustand auf andere Weise beseitigen.

( 4 ) Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen.

§ 7 Veränderung von Grabmälern und Grabeinfassungen

( 1 ) Grabmale und deren Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhe- oder Nutzungszeit der Grabstätte nicht

ohne Genehmigung des Kirchenvorstandes verändert oder entfernt werden. Dies gilt auch für Firmen,

die sich das Eigentum an dem Grabmal vorbehalten haben.

( 2 ) Historisch, künstlerisch oder kulturell wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart

des Friedhofes aus früheren Zeiten gelten, sind durch den Kirchenvorstand besonders zu schützen. Im

Zweifelsfall ist die Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege einzuholen.

( 3 ) Sofern wegen einer Bestattung die Grabeinfassung eines Grabes entfernt werden muss, darf diese

ausnahmsweise nach Rücksprache mit dem Friedhofsträger im Friedhof an einem vom Friedhofsträger

bestimmten Platz gelagert werden. Nach spätestens zwölf Monaten ist die Einfassung wieder fest auf

dem Grab zu verankern. Erfolgt dies nicht, wird die abgelegte Grabeinfassung vom Friedhofsträger

entsorgt und die Kosten dem Grabnutzer in Rechnung gestellt. Auf § 11 Abs. 4 der Friedhofsordnung

wird verwiesen.

( 4 ) Nach dem Ende der Grabnutzungszeit hat der bisherige Grabnutzungsberechtigte das Grabmal

binnen 3 Monaten zu entfernen. Ob auch die Grabeinfassung entfernt werden muss, wird die

Friedhofsverwaltung von Fall zu Fall entscheiden.

§ 8 Schlussbestimmung

Diese Grabmal- und Bepflanzungsordnung ist Bestandteil der Friedhofsordnung in der jeweils geltenden

Fassung.
Segnitz, den 26.04.2021 Der Kirchenvorstand

Friedhofsgebührenordnung

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

( 1 ) Die Kirchengemeinde Segnitz erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtung sowie

für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

( 2 ) Als Gebühren werden erhoben:

a) eine Grabgebühr (§ 4)

b) Bestattungsgebühren (§ 5)

c) sonstige Gebühren (§ 6)

§ 2 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

( 1 ) Die Gebühr für die Zuteilung des Nutzungsrechts wird mit der Zuteilung des Nutzungsrechts

(Zustellung des Gebührenbescheides) im Voraus fällig. Alle anderen Gebühren entstehen mit der

Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung.

§ 3 Grabgebühr

( 1 ) Die Grabgebühr beträgt pro Grabstätte für

a) eine Einzelgrabstätte 350,00 EUR

b) eine Doppelgrabstätte 500,00 EUR

c) Sondergrößen 550,00 EUR

d) eine Urnengrabstätte 300,00 EUR

e) ein Urnengrab auf der Friedwiese 400,00 EUR

zuzügl. für die Namensplakette 30,00 EUR

Die Gebühren beziehen sich bei den Buchst. a) bis c) auf eine Nutzungszeit von 20 Jahren;

bei Buchst. d) und e) liegt eine Nutzungszeit von 10 Jahren zugrunde.

( 2 ) Das Nutzungsrecht für alle Grabstätten kann um 5 oder 10 Jahre verlängert werden. Die Grabgebühr

wird dann anteilig erhoben.

( 3 ) Erstreckt sich eine Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts i.S. der Absätze 2 bzw. 3 hinaus,

so ist für jede Neubelegung die volle Grabgebühr i. S. des Absatzes 1 zu entrichten.

Bereits geleistete Grabnutzungsgebühren werden anteilig verrechnet.

§ 4 Bestattungsgebühren

( 1 ) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt:

bei eintägiger Nutzung 35,00 EUR

bei mehrtätiger Nutzung je angefangenem Kalendertag 20,00 EUR

( 2 ) Die kirchlichen Gebühren betragen für eine:

a) Trauerfeier mit Gottesdienst

für Segnitzer Bürger: 65,00 EUR zuzgl. 5,00 EUR für Lautsprecher

für Auswärtige: 90,00 EUR zuzgl. 5,00 EUR für Lautsprecher

b) Trauerfeier ohne Gottesdienst 35,00 EUR zuzgl. 5,00 EUR für Lautsprecher

( 3 ) Kosten für weitere Leistungen, die im Zusammenhang mit der Beerdigung von einem Dritten

erbracht wurden, werden mit diesem gesondert abgerechnet.

§ 5 Sonstige Gebühren

( 1 ) Die Verwaltungsgebühr für das Ausgraben und Umbetten einer Leiche beträgt 35,00 EUR.

( 2 ) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte

Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt

bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht

getroffen wurde.

( 3 ) Die Aufwandsentschädigung für die Pflege eines bis zum Ablauf der Ruhefrist vom Friedhofträgers

zu pflegendes Grabes beträgt pro Jahr 50,00 EUR.

Sie ist für die gesamte Zeit im Voraus zu entrichten.

§ 6 Schlussbestimmung

Diese Gebührenordnung ist Bestandteil der Friedhofsordnung in der jeweils geltenden Fassung.

Segnitz, den 26.04.2021 Der Kirchenvorstand

Friedhofsverwaltung

Evang.-Luth. Pfarramt Kirchstraße 4 97340 Segnitz

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